Compliance

Die Fraport Facility Services GmbH als 100 %ige Fraport Tochter hat sich in den vergangenen Jahren zu einem Multidienstleister der Fraport AG entwickelt. Diese Erfolgsgeschichte wollen wir fortschreiben – als verlängerte Werkbank der Fraport AG.

Diese Tätigkeit eröffnet uns Chancen, birgt aber auch Risiken. Unser rundlegendes Verständnis ist es, die damit verbundenen Aufgaben auf Basis unserer Werte und unter Einhaltung aller Gesetze und internen Regeln erfolg­reich zu meistern. Nichts anderes verbirgt sich hinter dem Begriff Compliance. Integres Geschäftsgebaren ist zugleich die Grundlage unserer guten Reputation nicht nur innerhalb des Konzerns. Davon wollen wir auch zukünftig profitie­ren.

Fraport Facility Services GmbH hat ein Compliance-Managementsystem (CMS), also ein In­strument zur systematischen Erreichung dieses Ziels, implementiert. Ziel des CMS ist es, Compliance-Risiken zu minimieren und systematisches Fehlverhalten der Organisation und ihrer Mitglieder auszuschließen. Die Verant­wortung für Compliance liegt grundsätzlich bei der Geschäftsführung und ist notwendig bei jedem Einzelnen. Auch ein gut etabliertes CMS ist nicht in der Lage, jeglichem individuellen Fehlverhalten vollumfänglich vorzubeugen.

Die Sicherstellung integren Handelns der Geschäftsführung, aller Mitarbeiter[1] und Geschäftspartner ist dabei oberstes Ziel. Wir richten unser Handeln an höchsten ethischen Werten, Integrität und Fairness aus und verpflichten uns, alle geltenden Gesetze, Richtlinien und Standards einzuhalten.

  

gez. Mathias Dudek                                                            gez. Thomas Schmidt

Vorsitzender der Geschäftsführung                                 Geschäftsführer

  

[1] Mit der zur besseren Lesbarkeit verwendeten männlichen Form sind immer alle Geschlechter gemeint.

  

Informationen zum Hinweisgebersystem finden Sie auf der Website der Fraport AG.

 

Alle Personen, die einen Verstoß oder ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Fraport Facility Service GmbH melden möchten, haben auch die Möglichkeit, eine externe Meldung an die zuständigen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union abzugeben. Hinweisgeber, die diesen Wegwählen, fallen ebenso unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. In Deutschland können sich Hinweisgeber an die externen Meldestellen des Bundesamtes für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des Bundeskartellamtes wenden.