Lieferantenkodex

1. GRUNDSÄTZE

Der Lieferantenkodex beschreibt die Anforderungen und Grundsätze für die Zusammenarbeit der  Fraport Facility Services GmbH mit Auftragnehmern,
Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden „Geschäftspartner“).

Der Geschäftspartner von  Fraport Facility Services GmbH ist verpflichtet, die jeweils geltenden nationalen Gesetze und die relevanten international anerkannten Normen, Leitsätze und Prinzipien, insbesondere die Prinzipien des United Nations Global Compact (www. unglobalcompact.org), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Konventionen der United Nations Organization (UNO) und die Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILO) sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen einzuhalten. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf eine konsequente Verbreitung und Beachtung dieser Standards auch bei allen weiteren an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen (z.B. Nachunternehmer, Lieferanten etc.) hinzuwirken.

2. Umgang mit Beschäftigten

  2.1  Arbeitssicherheit  und  Gesundheitsschutz

Unsere Geschäftspartner sorgen für ein sicheres, gesundes und hygienisches Arbeitsumfeld und ergreifen erforderliche Maßnahmen, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, zu vermeiden. Der Geschäftspartner ist daher verpflichtet sicherzustellen, dass im Verhältnis zu seinen Beschäftigten und bei seinen Geschäftspartnern die jeweils gültigen Arbeitssicherheitsstandards eingehalten werden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Systeme zu betreiben, um eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit durch Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen seiner Beschäftigten zu erkennen und zu vermeiden.

2.2 Vergütung und Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten haben den jeweils geltenden nationalen Gesetzen und Regelungen und den relevanten Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILO) zu entsprechen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragsausführung seinen damit befassten Beschäftigten die für sie geltenden gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes festgesetzten tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren und auch nur solche Nachunternehmer oder sonstige Dritte zu beschäftigten, die sich hierzu ebenfalls verpflichten.

2.3 Bekämpfung von illegaler Beschäftigung

Der Geschäftspartner hat die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und ist verpflichtet, effektiv gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit vorzugehen.

2.4 Zwangsarbeit

Der Geschäftspartner unterlässt jegliche Form von Zwangsarbeit. Ebenso sind alle Formen der Zwangs- und Pflichtarbeit sowie die unfreiwillige Gefängnisarbeit zu verhindern.

2.5 Kinderarbeit

Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen wird nicht toleriert. Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen sowie nationaler Bestimmungen ist verboten.

Die Altersgrenze für die zugelassene Beschäftigung liegt nicht unterhalb des schulpflichtigen Alters und in keinem Fall unter 15 Jahren (oder 14 Jahre, sofern es das nationale Recht in Übereinstimmung mit der ILO-Konvention 138 zulässt). Jugendliche dürfen keinen gefährlichen, unsicheren oder gesundheitsschädigenden Situationen ausgesetzt werden.

2.6 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektiv­verhandlungen

Der Geschäftspartner hat das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf kollektive Tarifverhandlungen im Rahmen der nationalen Gesetze zu beachten. Für den Fall, dass innerstaatliche Normen das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen einschränken, hat der Geschäftspartner darauf hinzuwirken, dass der freie und unabhängige Zusammenschluss von Beschäftigten zum Zweck der Verhandlungsführung ermöglicht und gestattet wird.

2.7 Diskriminierung  

Der Geschäftspartner hat jedwede Form der Diskriminierung zu unterlassen. Beschäftigte dürfen nicht wegen des Geschlechts, des Alters, der Hautfarbe, der Rasse, der Kultur, der ethnischen oder nationalen Herkunft, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer politischen Betätigung oder einer Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung benachteiligt werden.

2.8 Disziplinarmaßnahmen

Alle Beschäftigten sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Sanktionen, Bußgelder, sonstige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit geltenden nationalen und internationalen Normen sowie den international anerkannten Menschenrechten verhängt werden.

Der Geschäftspartner hat durch entsprechende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass Beschäftigte keiner verbalen, psychischen, sexuellen oder körperlichen Gewalt, Nötigung oder Belästigung ausgesetzt werden.

3. Umwelt und Klimaschutz

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die internationalen Standards und gesetzlichen Vorgaben für den Umwelt- und Klimaschutz zu beachten und Systeme und Maßnahmen zu etablieren, um Umweltbelastungen zu minimieren und den Umwelt- und Klimaschutz kontinuierlich zu verbessern.

Dies schließt die Vermeidung von Emissionen und Abfällen sowie Schritte zur Steigerung der Ressourceneffizienz ein.

4. Integrität im Geschäftsverkehr

  4.1  Verbot von Korruption, Vertragsstrafe bei schweren Verfehlungen

Fraport Facility Services GmbH  toleriert keinerlei Form von Korruption oder anderen unlauteren Geschäftspraktiken. Der Geschäftspartner versichert, dass er Fraport Facility Services GmbH Beschäftigten keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um deren Entscheidungsfindung zu beeinflussen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich insbesondere, in seinem Unternehmen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Beschäftigten zu vermeiden.

Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Form der Beteiligung (Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe) strafbare Handlungen, die im Geschäftsverkehr zulasten von Fraport Facility Services GmbH begangen werden. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die unter § 263 StGB (Betrug), § 266 (Untreue), § 267 StGB (Urkundenfälschung), § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen), §§ 269 und 270 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung), § 274 (Urkundenunterdrückung), § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299, 300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 333, 334, 335a StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), §§ 17 und 18 UWG (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Verwertung von Vorlagen) fallen.

Für jeden Fall einer von dem Geschäftspartner oder einer von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Person schuldhaft verursachten schweren Verfehlung, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen begangen wird, ist der Geschäftspartner verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der jeweils vertraglich vereinbarten Vergütung ohne Umsatzsteuer, mindestens jedoch 5.000 Euro an  Fraport Facility Services GmbH zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch  Fraport Facility Services GmbH infolge einer schuldhaft begangenen schweren Verfehlung bleibt neben der Vertragsstrafe vorbehalten. Die verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet.

Sofern eine schwere Verfehlung zugleich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und einen Schadenersatzanspruch gemäß den nachfolgenden Festlegungen in Ziffer 4.3 begründet, wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenersatz gemäß Ziffer 4.3 angerechnet; eine Kumulierung der Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.1 und des Schadenersatzes gemäß Ziffer 4.3 findet nicht statt.

Die Vertragsstrafe wird für jedes Vertragsverhältnis zwischen  Fraport Facility Services GmbH und dem Geschäftspartner auf insgesamt maximal 5 % der jeweils vertraglich vereinbarten Vergütung ohne Umsatzsteuer begrenzt. Wird eine schwere Verfehlung durch den Geschäftspartner begangen, behält sich GCS vor, das Vertragsverhältnis im Einzelfall außerordentlich fristlos zu kündigen.

4.2 Mitwirkungspflicht  

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen mitzuwirken und mit  Fraport Facility Services GmbH zu kooperieren. Erlangt der Geschäftspartner Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung zulasten von Fraport begründen, hat er dies  Fraport Facility Services GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen und – sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Geschäftspartners liegen kann – den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Geschäftspartner verpflichtet, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung abzustellen und deren Auswirkungen zulasten der  Fraport Facility Services GmbH so gering wie möglich zu halten. Zudem ist der Geschäftspartner verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um künftig solche Verfehlungen auszuschließen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet,  Fraport Facility Services GmbH stets unverzüglich schriftlich über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

4.3 Verhalten im Wettbewerb, pauschalierter Schadenersatz bei unzulässiger Wettbe­werbsbeschränkung

Wenn der Geschäftspartner oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat der Geschäftspartner einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der vertraglich vereinbarten Vergütung ohne Umsatzsteuer an  Fraport Facility Services GmbH zu zahlen. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis, dass kein Schaden oder dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist, vorbehalten. Fraport Facility Services GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern oder Bewerbern über Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten; die zu fordernden Preise; Bindungen sonstiger Entgelte; Gewinnaufschläge; Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile; Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen; Entrichtung von Ausfallsentschädigungen oder Abstandszahlungen; Gewinnbeteiligung oder andere Angaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Geschäftspartners selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

4.4 Vermeidung von Interessenkonflikten

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Entscheidungen, bezogen auf seine Geschäftstätigkeit mit Fraport Facility Services GmbH, ausschließlich auf Grundlage sachlicher Kriterien zu treffen. Interessenkonflikte mit privaten Belangen oder anderweitigen wirtschaftlichen oder sonstigen Aktivitäten, auch von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen, sind auszuschließen. Wenn dennoch im Einzelfall wider Erwarten Interessenkonflikte entstanden sind oder befürchtet werden, ist  Fraport Facility Services GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

5. Hinweise auf Fehlverhalten

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, seine Beschäftigten sowie alle beteiligten Geschäftspartner (Nachunternehmer, Lieferanten, Dienstleister) über den Inhalt dieses Lieferantenkodexes und alle sie betreffenden gesetzlichen Vorschriften in einer für sie zugänglichen Weise zu informieren. Insbesondere haben die Geschäftspartner auf das nachstehend bezeichnete Hinweisgebersystem BKMS hinzuweisen. Hinweise auf ein Fehlverhalten zulasten  Fraport Facility Services GmbH sowie sonstige Verstöße gegen den Lieferantenkodex sind unverzüglich zu melden.

Das elektronische Hinweisgebersystem (BKMS®) ist abrufbar unter dem Link:  www.fraport.de/bkms

Dort können Hinweise auch anonym abgegeben werden.
Zudem steht mit der Rechtsanwältin Annette Parsch eine externe Ombudsfrau für die vertrauliche Entgegennahme und rechtliche Prüfung von Hinweisen auf unternehmensbezogene Rechtsverstöße kostenlos zur Verfügung (http://www.ombudsfrau-parsch.de). Eine Kontaktaufnahme kann unter der Telefonnummer: 0800 – 123 0 125 sowie per Fax 0800 – 123 0 126 oder per E-Mail (parsch@ombudsfrau-parsch.de)  erfolgen.

6. Einhaltung des Liferantenkodex

Fraport Facility Services GmbH  ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehend genannten Anforderungen entweder selbst oder durch Dritte zu überprüfen.



Stand: April 2022